Corona:Wichtige Infos für Gewerbetreibende

Seit dem heutigen Dienstag, 27. Oktober, gelten in Dresden verschärfte Anforderungen für den Infektionsschutz. Hier die Regeln für Gewerbetreibende.

Datenerhebung

Veranstalter und Betreiber mit genehmigtem Hygienekonzept, von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, die Postleitzahl und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten.

Ausnahmen

Diese Verpflichtung gilt nicht für Geschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Bereiche mit einem nur kurzweiligen Aufenthalt, wie beispielsweise Wertstoffhöfe oder Café- und Imbissangebote bei Abgabe verzehrfähiger Speisen und Getränke.

Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen

In allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, insbesondere in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), Museen und öffentlichen Verwaltungen.

In allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten. Verfügt die gastronomische Einrichtung über Sitzmöglichkeiten, ist das Tragen bis zum Erreichen des Platzes erforderlich. Am Sitzplatz selbst ist das Tragen einer MNB nicht erforderlich.

Bei kulturellen Veranstaltungen, insbesondere in Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz), Zirkusse. Dies gilt auch während der Aufführung.
Arbeitgeber sind gehalten, für ihre Beschäftigten mit Kunden- und Besucherverkehr geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) unter freiem Himmel

Ab sofort gilt eine Pflicht zum Tragen einer MNB auch unter freiem Himmel in folgenden Bereichen:

An Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und in Bahnhöfen sowie auf Wochenmärkten unabhängig der Uhrzeit.

In den belebten Innenstadtlagen gemäß der Karte zur Allgemeinverfügung immer von Montag bis einschließlich Sonnabend in der Zeit von 7.30 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag. Ausgenommen ist die Fortbewegung per Fahrrad oder beim Joggen, sprich Fortbewegung ohne zu verweilen.

Maskenpflicht in diesen Bereichen
Maskenpflicht unter freiem Himmel gilt in diesen Bereichen. Details per Klick.

Beschränkung der Personenzahl

Private Zusammenkünfte und Feiern in der eigenen Häuslichkeit sowie Familienfeiern in Gaststätten oder von Dritten überlassenen Räumen: max. 10 Personen

Für Einrichtungen mit genehmigtem Hygienekonzept gelten die Einschränkungen der Personenzahl nicht. Hier sind das Hygienekonzept und die darin benannten Schutzmaßnahmen entscheidend. Dies trifft z.B. auf Konzertveranstaltungsorte, Kinos und Theater zu. Die bereits genehmigten Hygienekonzepte behalten ohne erneute Einreichung beim Gesundheitsamt ihre Gültigkeit, wenn zusätzlich folgende Auflagen beachtet werden:

  • Datenerfassung wie oben beschrieben,
  • Mund-Nasen-Bedeckung für die gesamte Dauer des Aufenthalts, einschließlich Aufführung,
  • verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstandes nach den Regelungen der Allgemeinverfügung.

Sperrstunde und Alkohol-Ausschankverbot

Schank- und Speisewirtschaften sind von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag zu schließen. Alkoholika und alkoholhaltige Getränke dürfen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nicht abgegeben werden. Dies gilt für alle Einrichtungen, auch für Gastronomie oder den Einzelhandel.

Prostitutionsstätten

Die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Einrichtungen, wie Altenpflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Behindertenhilfe, sind angehalten, strikte Besuchszeiten und Regelungen zur Reduzierung der Besuchszahlen einzuführen, soweit dies nicht schon praktiziert wird. Ziel ist es, einen Eintrag in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Personengruppen zu vermeiden.

Allgemeinverfügung im Volltext als PDF auf dresden.de

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