Die Drewag informiert zur vorübergehenden Stilllegung von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, z. B. bei Betriebsunterbrechungen im Zuge von Maßnahmen gegen das Coronavirus.
Wer in der Situation ist, im Rahmen der Maßnahmen gegen das Coronavirus einen Betrieb, ein Gebäude oder eine Gebäudeeinheit (z. B. Wohnung) nicht mehr nutzen zu können, muss sicherstellen, dass das Trinkwasser dort auch weiterhin geschützt ist.
Was heißt das?
Sollte abzusehen sein, dass die Anlage bis auf weiteres nicht mehr benutzt wird, muss
- entweder der bestimmungsgemäße Betrieb der Trinkwasser – Installation aufrechterhalten werden
- oder die Trinkwasser-Installation vorübergehend stillgelegt werden (Betriebsunterbrechung).
Was ist der bestimmungsgemäße Betrieb?
Bestimmungsgemäßer Betrieb einer Trinkwasser-Installation bedeutet, dass alle Wasserhähne und anderer Entnahmestellen (Duschen, Toiletten…) im Gebäude bzw. in der Wohnung regelmäßig geöffnet werden und Wasser fließt – mindestens alle sieben Tage, besser alle drei Tage.
Dies kann durch regelmäßiges Öffnen aller Wasserhähne mit Hilfe eines „Spülplans“ für die Übergangszeit sichergestellt werden.
Für große Liegenschaften, wie z. B. Sport- und Eventanlagen, Stadien, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Spülpläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen. Ein solcher bestimmungsgemäße Betrieb kann auch durch Spülarmaturen automatisch sichergestellt werden.
Kann man die Trinkwasser-Installation vorübergehend still legen?
Bei einer längerfristigen Stilllegung einer Trinkwasser-Installation in einem Gebäude ist diese mit Trinkwasser befüllt zu belassen und am Hausanschluss an der Hauptabsperrarmatur durch den zuständigen Wasserversorger absperren zu lassen.
Ist eine Wohnung und kein ganzes Gebäude betroffen, ist die Absperrarmatur in der Zuleitung zur Wohnung abzusperren. Verantwortlich ist in diesem Fall der Wohnungseigentümer. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist es notwendig, die Anlage zu entleeren. Dies ist möglichst zu vermeiden, da durch die Entleerung auch Verschmutzungen und Verkeimungen in die Trinkwasser-Installation eingetragen werden können.
Wie wird eine Trinkwasser-Installation wieder in Betrieb genommen?
Wenn der Betrieb, das Gebäude oder die Gebäudeeinheit (z. B. Wohnung) wieder genutzt werden soll, muss auch die Trinkwasser-Installation wieder in Betrieb genommen werden. Erfolgt die Inbetriebnahme der Trinkwasser-Installation innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der vorübergehenden Stilllegung, genügt es üblicherweise alle Entnahmestellen vollständig zu öffnen und das Wasser bis zur Temperaturkonstanz abfließen zu lassen. Dies kann man leicht überprüfen, indem man die Finger in den Wasserstrahl hält, bis sich die Temperatur des kalten Trinkwassers nicht mehr ändert. Hinweis: Das Öffnen der Absperrarmatur erfolgt in derselben Verantwortung wie beim Schließen. Sollte die Trinkwasser-Installation entleert oder länger als sechs Monate im befüllten Zustand belassen worden sein, sollte bitte ein Fachinstallationsunternehmen zur sicheren Wiederinbetriebnahme der betroffenen Trinkwasser-Installation beauftragt werden. Denn die Leitungen sind vor Inbetriebnahme ggf. erneut gründlich nach DIN EN 806-4 zu spülen.
Zum Schutz des Trinkwassers sind die Vorgaben der DIN EN 806-5 und der DIN 1988-100 zu beachten.
Nähere Informationen zum Betrieb von Trinkwasser-Installationen gibt es auch auf der Website: www.dvgw.de
Achtung: Diese Empfehlung ersetzt nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter bzgl. der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung, welche vollumfänglich weiterhin gelten.