Werbegemeinschaft Dresden-Neustadt
Geschäftsordnung
§ 1Name und Sitz
Die „Werbegemeinschaft Dresden-Neustadt“ ist eine Arbeitsgemeinschaft des Gewerbe- und Kulturvereins Dresden Neustadt e.V. (GuKv), Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Gewerbe- und Kulturvereins Dresden Neustadt e.V.
§ 2Ziel und Aufgaben
“Die Werbegemeinschaft Dresden-Neustadt“ fördert die Werbung und Vermarktung für den Stadtteil Dresden – Äußere Neustadt
Dies erfolgt insbesondere durch
Entwicklung und Realisierung und Fortschreibung eines ganzheitlichen Marketingkonzeptes
die Einflussnahme auf andere mit Marketing befasste regionale Institutionen und Gremien, um eine angemessene Berücksichtigung des Stadtteils Äußere Neustadt zu erreichen
Gewinnung von Gewerbetreibenden für die Beteiligung an gemeinsamen Werbemaßnahmen,
die Realisierung konkreter Werbe- und Marketingmaßnahmen
Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den GuKV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.
§ 3Mitgliedschaft
Die Arbeitsmeinschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Förderern. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Beirates erworben.
Ordentliches Mitglied der Werbegemeinschaft Dresden-Neustadt kann jedes Mitglied des GuKV werden.
Fördermitglied kann werden, wer durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag die Arbeit der Werbegemeinschaft unterstützt. Förderer sind nicht stimmberechtigt.
§ 4Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) gegenüber dem Beirat oder dem Vorstand des GuKV ausgesprochen werden.
Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Beirates erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Beirates ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung gegenüber dem Beirat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses zu. Über die fristgerecht eingereichte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft endgültig. Bei einem Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung der für das laufende Geschäftsjahr gezahlten Beiträge.
§ 5Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. der Beirat
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
1. Die Geschäfte der Werbegemeinschaft werden durch den Beirat geführt. Dieser setzt sich aus bis zu sechs Mitgliedern, einschließlich eines vom Vorstand des GuKV zu benennenden Vorstandsmitgliedes zusammen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben. Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der kurzfristig bereitstellbaren finanziellen Mittel getätigt werden. Kurzfristig bereitstellbare Mittel sind 75% der Differenz zwischen den tatsächlich aus Beiträgen und Einnahmen zur Verfügung stehenden Guthaben in Bank & Kasse und der für einen Zeitraum von drei Monaten zu erwartenden Ausgaben. Verpflichtungen, welche einen Wert von 1.000 EUR übersteigen sind durch das Vorstandsmitglied des GuKv zu bestätigen. Bei Verpflichtungen, welche einen Wert von 2.000 EUR übersteigen ist der Beirat von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des GuKv zu vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Werbegemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit und bedarf der Zustimmung des Vorstandes des GuKv.
3. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Beirates mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann schriftlich oder per email erfolgen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Beirat in gleicher Weise einzuberufen.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Beirates sowie die Beschlussfassung über
1. die Entlastung des Beirates
2. die Wahl des Beirates mit Ausnahme des vom Vorstand des GuKV zu benennenden Mitgliedes
3. die Änderung der Beitragsordnung
4. die Änderung der Geschäftsordnung
5. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Werbegemeinschaft
6. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
7. die Auflösung der Werbegemeinschaft
§ 7 Amtsdauer und Geschäftsjahr
Die Amtsdauer des Beirates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Beirat gewählt hat.
Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt und ist auf ein für die Arbeitsgemeinschaft eingerichtetes Konto des GuKV einzuzahlen.
§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, mindestens aber mit 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Werbegemeinschaft.
Die Auflösung der Arbeitsgemeninschaft kann auch durch Beschluss des Vorstands des GuKv mit einer Frist von vier Wochen aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere dann, wenn nicht mehr ausreichend Mitgliedsbeiträge eingehen bzw. zu erwarten sind.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Werbegemeinschaft an den GuKv.
