Satzung des Gewerbe- und Kulturverein Dresden Neustadt e.V. vom 04.08.2009
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbe und Kulturverein Dresden-Neustadt e.V“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer 3459 eingetragen. Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Gewerbetreibenden sowie die Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens der Dresdner Neustadt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausrichtung und Förderung kultureller Veranstaltungen, die Pflege und Erhaltung der Stadtteilstrukturen sowie durch Öffentlichkeitsarbeit für die Dresdner Neustadt verwirklicht.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitgliedern
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch die Zahlung eines besonders erhöhten Mitgliedsbeitrages gemäß Beitragsordnung. Im Übrigen entsprechen die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder denen der ordentlichen Mitglieder.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besonderer Verdienste um die Dresdner Neustadt verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 4 Begründung und Ende der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person,
2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres mitzuteilen.
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand sind,
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder die Vorstand des Vereins sind, können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Sofern der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt, kann das ausgeschlossene Mitglied die Aufhebung dieses Beschlusses durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch ein anderes Mitglied ausgeübt werden, das schriftlich dazu bevollmächtigt werden muß.
Ordentliche und Fördermitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
und
b) der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden sowie dem 2. und 3.Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Die Zahl der Vorstandmitglieder ist auf 5 begrenzt.
Der Verein kann durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter allein vertreten werden. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt.
Verpflichtungen des Vereins, die einen Wert von 1.000,00 € übersteigen, sind durch den Vorstand zu beschließen.
Bei Verpflichtungen des Vereins, die 2.000,00 € übersteigen, ist der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder zu vertreten.
Vergütungen, die für Leistungen von Vereinsmitgliedern durch den Verein beglichen werden sollen, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Neben dem Vorstand ist ein Kassenprüfer zu wählen, der die Buchhaltung des Vereins jährlich überprüft und in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand wahrgenommen werden, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt.
Der Mitgliederversammlung obliegt dabei besonders:
1. Die Entscheidung über eingereichte Anträge;
2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
3. Die Entlastung des Vorstandes;
4. Die Wahl des Vorstandes;
5. Die Wahl eines Kassenprüfers;
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Die Auflösung des Vereins;
8. Die Festsetzung der Beitragsordnung.
Zu Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Ladung hat bis zum Wochentag, der dem Tag der Mitgliederversammlung zwei Wochen vorausgeht, zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladungsfrist von mindestens 2 Tagen.
Eine ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit. Für die Änderung der Satzung bzw. einen Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 9 Arbeitsgruppen
1. Der Verein kann zur Förderung des in § 2 beschriebenen Vereinszwecks für bestimmte Arbeitsgebiete rechtlich unselbständige Arbeitsgemeinschaften gründen. Der Vorstand gibt den Arbeitsgemeinschaften Geschäftsordnungen, die nur mit seiner Zustimmung geändert werden können.
2. Die Arbeitsgemeinschaften werden von Beiräten eigenständig geleitet. Sie berücksichtigen die gemeinsamen Belange des Vereins und seiner Mitglieder und unterrichten den Vorstand des Vereins. Der Vorstand bestimmt ein Mitglied des Beirates. Die übrigen Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gewählt.
3. Der Vorstand beteiligt die Arbeitsgemeinschaften an der Arbeit des Vereins. Die Arbeitsgemeinschaften sind in allen, ihre Fachgebiet oder ihre Organisationsstruktur betreffenden Fragen in die Meinungsbildung des Vorstandes einzubeziehen.
4. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teil.
§ 10 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer sozialen Einrichtung der äußeren Dresdner Neustadt zu.
Dresden, den 04.08.2009
